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82/07/0047•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0047
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. August 1981 durch eine Befristung des verliehenen Wasserrechtes ergänzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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