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82/07/0039•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0039
82/07/0039Verwaltungsgerichtshof09.11.1982
Einhaltung der Formvorschriften Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. November 1981, Zl. 3 G 21/28-1981, der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergänzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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