Verwaltungsgerichtshof 82/07/0009

82/07/0009Verwaltungsgerichtshof07.09.1982

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/07/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1982

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg zu 1) und 2) Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- (zusammen daher S 4.800,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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