Verwaltungsgerichtshof 82/06/0142

82/06/0142Verwaltungsgerichtshof19.09.1985

Regest

Übergangene Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/06/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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