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82/06/0114•Verwaltungsgerichtshof 82/06/0114
82/06/0114Verwaltungsgerichtshof17.11.1983
Planung Widmung BauRallg3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den erst- bis fünfzehntmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 146,66 (zusammen S 2.200,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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