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82/06/0110•Verwaltungsgerichtshof 82/06/0110
82/06/0110Verwaltungsgerichtshof26.04.1984
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat an die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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