Verwaltungsgerichtshof 82/06/0110

82/06/0110Verwaltungsgerichtshof26.04.1984

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/06/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982060110.X00

Spruch

  1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

  2. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat an die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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