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82/06/0074•Verwaltungsgerichtshof 82/06/0074
82/06/0074Verwaltungsgerichtshof19.09.1985
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Akteneinsicht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise "zu einem anderen Bescheid"
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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