Verwaltungsgerichtshof 82/06/0015

82/06/0015Verwaltungsgerichtshof01.07.1982

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/06/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982060015.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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