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82/06/0015•Verwaltungsgerichtshof 82/06/0015
82/06/0015Verwaltungsgerichtshof01.07.1982
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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