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82/05/0133•Verwaltungsgerichtshof 82/05/0133
82/05/0133Verwaltungsgerichtshof15.02.1983
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.686,-- sowie den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.786,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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