Verwaltungsgerichtshof 82/05/0133

82/05/0133Verwaltungsgerichtshof15.02.1983

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/05/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.686,-- sowie den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 2.786,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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