Verwaltungsgerichtshof 82/05/0130

82/05/0130Verwaltungsgerichtshof13.09.1983

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/05/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.635,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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