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82/05/0124•Verwaltungsgerichtshof 82/05/0124
82/05/0124Verwaltungsgerichtshof25.01.1983
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.40o,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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