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82/05/0089•Verwaltungsgerichtshof 82/05/0089
82/05/0089Verwaltungsgerichtshof28.09.1982
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)
1. ) Auf Grund des § 42 Abs. 5 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. Februar 1981, Zl. IV/1-1701-153-9/80-Ha, Zl. IV/2-1244-153- 9/79-Ran/Ha, Zl. IV/1-321-640/81-Ha, Zl. IV/2-1878-153-9/80-Rau/Ha und Zl. IV/2-2793-153-9/80-Rau/Ha, betreffend Anträge um Grenzverlegung bei Erteilung von Baubewilligungen aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
S 8.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. ) Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des von ihnen gestellten Devolutionsantrages gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
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