Verwaltungsgerichtshof 82/05/0089

82/05/0089Verwaltungsgerichtshof28.09.1982

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/05/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1982

Spruch

1. ) Auf Grund des § 42 Abs. 5 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. Februar 1981, Zl. IV/1-1701-153-9/80-Ha, Zl. IV/2-1244-153- 9/79-Ran/Ha, Zl. IV/1-321-640/81-Ha, Zl. IV/2-1878-153-9/80-Rau/Ha und Zl. IV/2-2793-153-9/80-Rau/Ha, betreffend Anträge um Grenzverlegung bei Erteilung von Baubewilligungen aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt

S 8.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. ) Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des von ihnen gestellten Devolutionsantrages gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

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