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82/04/0107•Verwaltungsgerichtshof 82/04/0107
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. April 1982 wird, soweit mit ihm der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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