Verwaltungsgerichtshof 82/03/0270

82/03/0270Verwaltungsgerichtshof23.03.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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