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82/03/0265•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0265
82/03/0265Verwaltungsgerichtshof13.06.1984
Alkotest Voraussetzung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3.September1982, Z1. VerkR-17.850/1-1982-II/Kp, wird, soweit er sich auf den Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.Juli1981 bezieht, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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