Verwaltungsgerichtshof 82/03/0168

82/03/0168Verwaltungsgerichtshof27.04.1983

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Alkotest Straßenaufsichtsorgan Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1983

Spruch

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wird, soweit damit die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.727,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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