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82/03/0041•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0041
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die von der ersten Instanz verfügte Ungültigerklärung und Entziehung der Landesjagdkarte bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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