Verwaltungsgerichtshof 82/03/0014

82/03/0014Verwaltungsgerichtshof15.09.1982

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982030014.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt I, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981, Zl. 317/4/19817, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. )den Beschluß gefaßt:

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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