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82/03/0014•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0014
82/03/0014Verwaltungsgerichtshof15.09.1982
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt I, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981, Zl. 317/4/19817, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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