Verwaltungsgerichtshof 82/03/0011

82/03/0011Verwaltungsgerichtshof22.06.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/03/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 218,18 (insgesamt S 1.963,62) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Über das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgesondert entschieden.

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