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82/02/0219•Verwaltungsgerichtshof 82/02/0219
82/02/0219Verwaltungsgerichtshof15.04.1983
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Geldstrafe und Arreststrafe Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO 1960, des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie hinsichtlich der Vorschreibung von "Dolmetschkosten" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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