Verwaltungsgerichtshof 82/02/0113

82/02/0113Verwaltungsgerichtshof08.10.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/02/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982020113.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.325,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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