Verwaltungsgerichtshof 82/01/0321

82/01/0321Verwaltungsgerichtshof20.04.1983

Regest

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/01/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1982010321.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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