Verwaltungsgerichtshof 82/01/0210

82/01/0210Verwaltungsgerichtshof27.02.1985

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 82/01/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1982010210.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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