Verwaltungsgerichtshof 81/17/0208

81/17/0208Verwaltungsgerichtshof27.05.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1983

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der Stadtgemeinde Schwechat Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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