Verwaltungsgerichtshof 81/17/0168

81/17/0168Verwaltungsgerichtshof16.12.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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