Verwaltungsgerichtshof 81/17/0102

81/17/0102Verwaltungsgerichtshof04.03.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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