Verwaltungsgerichtshof 81/17/0047

81/17/0047Verwaltungsgerichtshof28.10.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981170047.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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