Verwaltungsgerichtshof 81/17/0046

81/17/0046Verwaltungsgerichtshof21.09.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981170046.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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