Verwaltungsgerichtshof 81/17/0015

81/17/0015Verwaltungsgerichtshof18.02.1983

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/17/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981170015.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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