Verwaltungsgerichtshof 81/14/0160

81/14/0160Verwaltungsgerichtshof08.06.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/14/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981140160.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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