Verwaltungsgerichtshof 81/14/0131

81/14/0131Verwaltungsgerichtshof09.03.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/14/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981140131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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