Verwaltungsgerichtshof 81/14/0120

81/14/0120Verwaltungsgerichtshof20.04.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/14/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1982

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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