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81/14/0085•Verwaltungsgerichtshof 81/14/0085
81/14/0085Verwaltungsgerichtshof23.03.1982
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird, soweit sie von den vorstehend sub Z. 1) bis 13) genannten Beschwerdeführern eingebracht worden ist, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird, soweit sie von dem vorstehend sub Z. 14) genannten Beschwerdeführer eingebracht worden ist, zurückgewiesen.
Sämtliche Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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