Verwaltungsgerichtshof 81/14/0072

81/14/0072Verwaltungsgerichtshof09.02.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/14/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981140072.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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