Verwaltungsgerichtshof 81/13/0129

81/13/0129Verwaltungsgerichtshof09.06.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/13/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981130129.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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