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81/12/0036•Verwaltungsgerichtshof 81/12/0036
Punkt a) des Bescheides vom 5. Dezember 1980, Zl. 304077/22III8/80, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen Punkt b) des Bescheides vom 5. Dezember 1980, Zl. 304077/22III8/80, in der Fassung des Bescheides vom 13. März 1981, Zl. 304077/4III8/81, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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