Verwaltungsgerichtshof 81/12/0036

81/12/0036Verwaltungsgerichtshof15.06.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/12/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981120036.X00

Spruch

Punkt a) des Bescheides vom 5. Dezember 1980, Zl. 304077/22III8/80, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen Punkt b) des Bescheides vom 5. Dezember 1980, Zl. 304077/22III8/80, in der Fassung des Bescheides vom 13. März 1981, Zl. 304077/4III8/81, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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