Verwaltungsgerichtshof 81/11/0119

81/11/0119Verwaltungsgerichtshof19.12.1984

Regest

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/11/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Entscheidung enthält, dass die Berufung vom 9. März 1981 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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