Verwaltungsgerichtshof 81/10/0141

81/10/0141Verwaltungsgerichtshof19.09.1983

Regest

Mängelbehebung Spruch und Begründung Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/10/0141

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981100141.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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