Verwaltungsgerichtshof 81/09/0120

81/09/0120Verwaltungsgerichtshof11.05.1983

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/09/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1981090120.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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