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81/08/0153•Verwaltungsgerichtshof 81/08/0153
81/08/0153Verwaltungsgerichtshof03.07.1986
Auflagen BauRallg7 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Im angefochtenen Bescheid wird der Spruchteil, welcher lautet: "Der Verkauf des Mineralwassers ist nur durch Apotheken oder Unternehmungen, die im Besitze einer Konzession nach den §§ 222 und 223 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind, zulässig.", wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.820,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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