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81/08/0072•Verwaltungsgerichtshof 81/08/0072
Der Bescheid vom 24. März 1981 wird, soweit mit ihm festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Zeit vom 3. März 1977 bis 29. Juli 1977 von monatlich nur S 3.974,--, in der Zeit vom 29. August 1977 bis 31. Dezember 1977 von nur S 2.659,-- monatlich und ab 1. Jänner 1978 von nur S 2.840,-- monatlich gehabt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Wiederaufnahmeantrag und auf Ersatz der Stempelgebühren für den Schriftsatz vom 11. Dezember 1981 wird abgewiesen.
Das Mehrbegehren auf Ersatz sonstiger Stempelgebühren wird zurückgewiesen.
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