Verwaltungsgerichtshof 81/08/0007

81/08/0007Verwaltungsgerichtshof17.05.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/08/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1981080007.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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