Verwaltungsgerichtshof 81/07/0223

81/07/0223Verwaltungsgerichtshof23.02.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/07/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1982

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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