Verwaltungsgerichtshof 81/07/0188

81/07/0188Verwaltungsgerichtshof26.01.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/07/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.735,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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