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81/07/0091•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0091
81/07/0091Verwaltungsgerichtshof03.11.1981
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 8.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren beider Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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