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81/07/0057•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0057
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird eingestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 3.091,-- (zusammen S 6.182,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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