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81/07/0056•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0056
Die Stadt Wien ist gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin vermögensrechtliche Nachteile in der Höhe von S 10.859,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 wird das Exekutionsgericht Wien zur Vollstreckung des Erkenntnisses bestimmt.
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