Verwaltungsgerichtshof 81/07/0056

81/07/0056Verwaltungsgerichtshof14.09.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/07/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1981

Spruch

Die Stadt Wien ist gemäß § 122 Abs. 8 WRG 1959 verpflichtet, der Beschwerdeführerin vermögensrechtliche Nachteile in der Höhe von S 10.859,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 wird das Exekutionsgericht Wien zur Vollstreckung des Erkenntnisses bestimmt.

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