Verwaltungsgerichtshof 81/07/0046

81/07/0046Verwaltungsgerichtshof22.06.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/07/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1981

Spruch

Zu 1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die österreichischen Bundesforste haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zu 2) Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.992,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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