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81/07/0040•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0040
81/07/0040Verwaltungsgerichtshof30.06.1981
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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