Verwaltungsgerichtshof 81/06/0190

81/06/0190Verwaltungsgerichtshof01.07.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 81/06/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981060190.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.738,96 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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